Satzung

Satzung


Präambel


Soweit in dieser Satzung Funktions- und Tätigkeitsbezeichnungen in männlicher Form verwendet werden, ist darunter auch die jeweils weibliche Form zu verstehen. Zur Gewährleistung der besseren Lesbarkeit der Satzung wurde darauf verzichtet, in jedem Einzelfall beide Formen in den Text aufzunehmen.


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr


(1) Die Gesellschaft führt den Namen „Archäologische Gesellschaft in Sachsen-Anhalt“ und den Zusatz e.V. (eingetragener Verein).

(2) Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter dem Geschäftszeichen VR 20653 eingetragen.

(3) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Halle (Saale).

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck


(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung zur Ur- und Frühgeschichte in Sachsen-Anhalt. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass es sich die Gesellschaft zur Aufgabe macht, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen amtlichen Stellen in Sachsen-Anhalt die archäologische Denkmalpflege zu fördern und die Ergebnisse von Forschung und Bodendenkmalpflege an breite Bevölkerungskreise zu vermitteln. Sie vereint alle an der Landesarchäologie interessierten Bürgern sowie Institutionen in diesem Bestreben und bietet ihren Mitgliedern auf Tagungen, mit Vorträgen und Exkursionen eine Übersicht zu neuen Ausgrabungen und Forschungsergebnissen sowie als Jahresgabe die Zeitschrift der Gesellschaft.

(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 und 53 (steuerbegünstigte Zwecke) der Abgabenordnung. Die Finanzierung der Aufgaben geschieht über Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie den Verkauf eigener Publikationen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei ihrem Austritt oder der Auflösung der Gesellschaft haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden. Restvermögen fällt nach Abwicklung der Verbindlichkeiten an das Land Sachsen-Anhalt (vgl. § 11).

(3) Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder können Ersatz der im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes getätigten Aufwendungen (z.B. Reise-, Telefonkosten, Verpflegungsaufwendungen, Übernachtungskosten, Büromaterialien und Porti) verlangen, wenn sie die Aufwendungen für erforderlich halten durften. Auch ist eine pauschale Aufwandsentschädigung gemäß den gesetzlichen Vorgaben möglich. Das gleiche gilt für berufene Ausschussmitglieder und Nachfolgekandidaten (siehe § 8 Abs. 5), die der Vorstand in seine Arbeit einbindet. Die Höhe der Entschädigung orientiert sich an den reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mitgliedschaft


(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Vereine, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.

(2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung und Bestätigung durch den Vorstand. Die Mitteilung über die Ablehnung des Aufnahmeantrages erfolgt schriftlich.

(3) Personen, die sich besondere Verdienste um die Gesellschaft oder deren Aufgaben erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Ehrenmitglieder als solche sind von der Beitragspflicht befreit. Nur soweit sie auch ordentliches Mitglied sind, sind sie auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und haben das aktive und passive Wahlrecht.

(4) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod bzw. bei juristischen Personen, Vereinen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Auflösung oder Untergang,

b) durch freiwilligen Austritt mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste (ruhende Mitgliedschaft), wenn ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Vor der Streichung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Androhung der Streichung Gelegenheit zu geben, den Beitragsrückstand binnen zwanzig Kalendertagen auszugleichen.

d) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied oder Ehrenmitglied erheblich gegen die Zielsetzungen des Vereins oder die denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Androhung des Ausschlusses und Mitteilung der Gründe Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwanzig Kalendertagen zu geben. Sodann entscheidet der Vorstand über den Ausschluss. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss Berufung an die nächste Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von dreißig Kalendertagen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses gegenüber dem Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes endgültig.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Die Mitglieder sind berechtigt,

a) an den Veranstaltungen der Gesellschaft kostenermäßigt teilzunehmen,

b) die Publikationen der Gesellschaft kostenlos bzw. kostenermäßigt zu erhalten; dies gilt nicht für im gleichen Haushalt eines Mitgliedes lebende Kinder und (Ehe-)Partner, die einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag als Familienmitgliedschaft in Anspruch nehmen (siehe § 5 Abs.2 der Satzung),

c) die Publikationen des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie kostenermäßigt zu erwerben.

(2) Über die Höhe der Kostenermäßigung bzw. die Kostenfreiheit entscheidet der Vorstand, soweit notwendig nach Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie.

(3) Die Mitglieder sind gehalten, die Belange der Gesellschaft zu fördern und sie bei der Durchführung der Aufgaben nach Kräften zu unterstützen.


§ 5 Mitgliedsbeiträge


(1) Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe - ggf. differenziert nach natürlichen und juristischen Personen, Vereinen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts - sowie das Fälligkeitsdatum die Mitgliederversammlung beschließt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Studierende, Empfänger von staatlicher Unterstützung (Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld 2 und entsprechendes), Vorruheständler und Rentner sowie für im gleichen Haushalt eines Mitgliedes lebende Kinder und (Ehe-)Partner als Familienmitgliedschaft ermäßigte Beiträge beschließen. Die ermäßigten Beiträge werden nur auf schriftlichen Antrag an den Vorstand, dem entsprechende Nachweise beizufügen sind, erstmals durch diesen bewilligt. Für die Folgejahre müssen Mitglieder, die einen ermäßigten Beitrag in Anspruch nehmen wollen, dem Vorstand einen entsprechenden Nachweis jeweils bis zum 31. Januar (eingangsbefristet) eines Jahres vorlegen.

Andernfalls wird automatisch der volle Beitrag erhoben.

(3) Der Beitrag soll durch Einzugsermächtigung eingezogen werden.


§ 6 Organe der Gesellschaft


(1) Die Organe der Gesellschaft sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand

a) die Nachfolgekandidaten (siehe § 8 Abs. 5) mit einbinden,

b) für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden, in die auch Nichtmitglieder berufen werden können. Zeitdauer und Aufgaben der Ausschüsse sind schriftlich zu fixieren und eine angemessene Berichterstattung ist zu gewährleisten.


§ 7 Die Mitgliederversammlung


(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladungen erfolgen fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung, die vom Vorstand festgelegt wird.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen eine solche verlangt.

(3) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über

a) den Bericht zum abgelaufenen Geschäftsjahr,

b) ergänzende Vorschläge zur Tagesordnung,

c) den Kassenbericht,

d) die Entlastung des Vorstandes,

e) Wahl und Abberufung des Vorstandes (einschließlich Nachfolgekandidaten),

f) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Beitrages,

g) die Wahl der Kassenprüfer,

h) die Berufung gegen einen Ausschließungsantrag des Vorstandes,

i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(5) Satzungsänderungen verlangen eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und dürfen nicht die Gemeinnützigkeit berühren. Für eine Auflösung der Gesellschaft müssen vier Fünftel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder votieren.

(6) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Ebenso kann der Vorstand in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung tritt ein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied an seine Stelle. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Die Form der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt; wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder es verlangt, muss die Abstimmung geheim durchgeführt werden. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, Gäste kann der Versammlungsleiter zulassen. Über die Zulassung von Presse, Funk und Fernsehen entscheidet der Vorstand.


§ 8 Der Vorstand


(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus

a) dem Vorsitzenden,

b) dem ersten und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Geschäftsführer (Schriftführer),

d) dem Schatzmeister (Kassenwart).

(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Geschäftsführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt, wobei die angegebene Reihenfolge bei Verhinderung einzuhalten ist.

(3) Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft und deren Geschäftsführung. Er hat im Rahmen des Haushaltsplanes alle Aufgaben zu erledigen, die Geschäftsführung hat in gegenseitiger Abstimmung der Vorstandsmitglieder zu erfolgen.

(4) Der Geschäftsführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Dies wird von ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnet und soll Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters, Zahl der erschienenen Mitglieder, Art der Abstimmung und deren Ergebnis enthalten.

(5) Der Vorstand wird auf einer Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt (vom Tag der Wahl an gerechnet), bleibt aber bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur natürliche Personen, die der Gesellschaft als ordentliche Mitglieder angehören. Vorschlagsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft. Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl gilt einfache Stimmenmehrheit, jeder Kandidat wird einzeln gewählt. In den Vorstand gewählt sind diejenigen fünf Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen. In der Reihenfolge der Stimmenanteile können bis zu drei nicht in den Vorstand gewählte Kandidaten zu Nachfolgekandidaten bestimmt werden. Scheiden Vorstandsmitglieder innerhalb einer Wahlperiode aus, besteht der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der Ersatzwahlen für die laufende Amtsperiode durchgeführt werden können, aus den verbleibenden, mindestens aber drei Mitgliedern und den gewählten Nachfolgekandidaten. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder auf weniger als drei, hat eine vorgezogene Neuwahl des Gesamtvorstandes auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die Konstituierung und Geschäftsverteilung des Vorstandes erfolgt gesondert und unabhängig von der Stimmenzahl.

(6) Der Vorstand fasst Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter, schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Die Tagesordnung muss nicht vorab

bekanntgemacht werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sowie der Schriftführer, anwesend sind. Beschlussfassung wird durch Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit ist ein Vorschlag abgelehnt. Schriftlich kann eine Beschlussfassung erreicht werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der entsprechenden Regelung erklären.


§ 9 Kassenprüfung


(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren aus dem Mitgliederkreis zwei Kassenprüfer.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, einmal im Jahr rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf Verlangen des Vorstandes die Kassenführung zu überprüfen, Ausgaben auf ihre sachliche Richtigkeit zu kontrollieren sowie der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten und zur Frage der Entlastung des Vorstandes Stellung zu nehmen.

(3) Den Kassenprüfern ist jederzeit Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren. Ihr Bericht ist schriftlich auszufertigen.


§ 10 Satzungsänderung


(1) Eine Satzungsänderung kann nur unter Berücksichtigung von § 7 (1, 2, 3, 5) vorgenommen werden und bedarf einer schriftlichen Begründung.


§ 11 Auflösung der Gesellschaft


(1) Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung und bei Einhaltung der zur Einberufung gültigen Form und Fristen sowie unter Berücksichtigung von § 7 (5) beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit verlangt. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt an das Land Sachsen-Anhalt mit der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für die dortige Ur- und Frühgeschichtsforschung gemeinnützig einzusetzen.


§ 12 Inkrafttreten


Die vorstehende Satzung mit ihren Änderungen wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.04.2012 beschlossen und trat damit in Kraft.


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